Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

UrhG § 9 Urheber verbundener Werke

UrhG § 9 Urheber verbundener Werke

[ Auszug: Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung  ... ]